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   VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294   

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VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294 (https://dejure.org/2013,34296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294 (https://dejure.org/2013,34296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2013 - 13a ZB 13.30294 (https://dejure.org/2013,34296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr; rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.

    Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht des Öfteren hierzu geäußert (s. nur U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger zitierten Entscheidungen (siehe nur BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris) nochmals bestätigt.

    Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Reisewarnung bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger genannten Entscheidungen (siehe nur BVerwG, B.v. 27.6.2013 a.a.O.) ausgeführt, nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen Reisewarnung sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage mit jenen identisch seien, anhand derer das Vorliegen einer kritischen Gefahrendichte oder einer extremen Gefahrenlage zu beurteilen sei.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    In der Rechtsprechung ist des Weiteren geklärt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 13), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Anhaltspunkte, dass die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Klägers so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188; EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - NVwZ 2009, 705).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294
    Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder unzureichend, vermag deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VG Regensburg, 23.06.2014 - RO 8 K 14.30271
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der aktuellen Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391; BayVGH, U.V. 1.2.2013 - 13a B 12.30045; BayVGH, B.v. 15.4.2013 - 13a ZB 12.30450; BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 13a ZB 13.30294; BayVGH, B.v. 16.4.2014- 13a ZB 14.30069).
  • VG München, 05.12.2013 - M 23 K 11.30432

    Herkunftsland: Afghanistan; Provinz: Maydan-Wardak

    Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Maydan-Wardak nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris, zuletzt B.v. 8.11.2013 - 13a ZB 13.30294).
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